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I. NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1 Name und Sitz
Der Kynologische Verein Chur und Umgebung ist ein Verein gemäß Art. 66 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Chur. Er ist eine Sektion der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) im Sinne von Art. 5 der SKG-Statuten.
Art. 2 Zweck
Der Kynologische Verein Chur und Umgebung stellt sich zur Aufgabe:
a) Die Reinzucht, Haltung und Verbreitung von Rassehunden in der Schweiz zu fördern
b) Unterstützung der Bestrebungen der SKG
c) Durchführung von kynologischen Wettkämpfen und Veranstaltungen
d) Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an die Mitglieder und an weitere Kreise über die Anschaffung und Haltung von Hunden auf der Grundlage kynologischer Erkenntnisse, sportlich fairer Gesinnung und unter Beachtung des Tierschutzgesetzes
e) Interessenvertretung gegenüber Behörden
f) Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit
Art. 3 Zweckverfolgung
Der Verein strebt die Erfüllung dieser Aufgaben an durch:
a) Durchführung von Erziehungs- und Ausbildungskursen
b) Erfahrungsaustausch und Beratung bei der Ausbildung von Hunden
c) Beratung bei der Wahl und beim Kauf von Hunden
d) Durchführung von Informationsveranstaltungen
e) Durchführung von Leistungsprüfungen und anderen Veranstaltungen
f) Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Behörden
g) Vertretung der Interessen und Rechte der Mitglieder
Art. 4 Mitglieder
In den Verein können aufgenommen werden:
a) Natürliche Personen (Minderjährige mit Zustimmung des gesetzliches Vertreters)
b) Juristische Personen
Alle Mitglieder, auch Minderjährige, haben das Stimmrecht
Art. 5 Aufnahme
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Vor der Aufnahme sind Name und Adresse der Bewerber in den Publikationsorganen der SKG zu veröffentlichen.Einsprachen gegen die Aufnahme von Mitgliedern sind innert 14 Tagen nach der letzten Publikation mit eingeschriebenem Brief dem Vorstand des Vereins einzureichen. Der Vorstand entscheidet endgültig über die Einsprache. Der Vereinsvorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern auch ohne Begründung ablehnen.
Art. 6 Ehrenmitglieder
Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen und der SKG die Ernennung von Veteranen beantragen.
Personen, die sich um den Verein oder die Kynologie im allgemeinen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung, wozu 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich sind.
Veteranen: Personen, die während 25 Jahren ununterbrochen Mitglied einer SKG-Sektion waren, werden auf Antrag des Vereins durch die SKG zu Veteranen ernannt und erhalten das Veteranenabzeichen der SKG. Das Veteranenabzeichen wird namens der SKG durch den Verein überreicht (Art. 17 der SKG-Statuten).
Art. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
Art. 8 Austritt
Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten erfolgen.
Erfolgt die Austrittserklärung während des Vereinsjahres, so ist der Beitrag für das ganze laufende Vereinsjahr zu entrichten. Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.
Art. 9 Streichung
Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder der SKG nicht erfüllt haben, können durch den Vereinsvorstand gestrichen werden.
Die Streichung wirkt sich nur innerhalb des Vereins aus und ist für andere SKG-Sektionen nicht verbindlich.
Der Sreichungsbeschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
Art. 10 Rekursrecht
Dem betroffenen Mitglied steht die Möglichkeit zu, innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Streichung beim Präsidenten zu Handen der nächsten Generalversammlung des Vereins Rekurs zu erheben. Die Generalversammlung entscheidet dann mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
Art. 11 Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:
a) Schwerwiegende Übertretung der Statuten oder Reglemente der SKG oder deren Sektionen
b) Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins oder der SKG durch betrügerisches, tierquälerisches oder in anderer Weise unehrenhaftes Verhalten

Verfahren: Der Ausschluss erfolgt in der Regel auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die ordentliche Generalversammlung des Vereins durch Zweidrittelsmehrheit der gültigen Stimmen.
Dem Mitglied ist die Einleitung eines Ausschlussverfahrens mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen mit dem Hinweis darauf, dass ihm offen steht, seine Sache vor der Generalversammlung des Vereins in mündlicher oder schriftlicher Form zu vertreten.Rekursrecht: Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, unter Hinweis auf das Rekursrecht an die nächste ordentliche Delegiertenversammlung der SKG. Art. 75 ZGB bleibt vorbehalten.
Publikation: Der Ausschluss zieht den Verlust der Mitgliedschaft in allen Sektionen nach sich. Jeder rechtskräftige Ausschluss ist in den offiziellen Publikationsorganen der SKG bekanntzugeben. Beschließt der Verein einen Ausschluss, obliegt ihm die Publikation in den Organen der SKG.
Art. 12 Wirkung
Ausgeschlossenen Mitgliedern ist die Teilnahme an anerkannten Ausstellungen und an Prüfungen oder sonstigen Veranstaltungen der SKG oder ihrer Sektionen untersagt.
Das SHSB ist ihnen gesperrt, ein allfällig geschützter Zwingername wird gelöscht.
Ist der Ausgeschlossene Richter oder Richteranwärter, so erfolgt seine Streichung von der Richterliste der SKG.
II. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 13 Rechte
Stimmberechtigt an den Versammlungen sind die Mitglieder, Ehrenmitglieder und Veteranen.
Art. 14
Rechte und Vergünstigungen der Vereinsmitglieder gegenüber der SKG sind in besonderen Reglementen der SKG geregelt.
Art. 15 Pflichten
Mit dem Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und Reglemente der SKG und der Sektionen anzuerkennen und zu befolgen, sowie die festgelegten Beiträge zu bezahlen.
Art. 16 Jahresbeitrag
Die Mitgliederbeiträge werden durch die ordentliche Generalversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder und Veteranen sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.
III. HAFTBARKEIT
Art. 17
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Gemäß Statuten der SKG, Art. 19, haftet diese nicht für Verbindlichkeiten der Vereine, umgekehrt haftet auch der Verein nicht für Verbindlichkeiten der SKG.
IV. ORGANISATION
Art. 18 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 19 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Kontrollstelle
Art. 20 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt die anderen Organe und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit. Die Generalversammlung ist bis spätestens Ende Februar jeden Jahres durchzuführen.
Art. 21 Einberufung
Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand im Vereinsorgan oder mit Kreisschreiben an die Mitglieder, wenigstens 20 Tage vor der Versammlung und unter Bekanntgabe der Traktandenliste.
Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann verhandelt, aber nicht Beschluss gefasst werden.

Anträge
Anträge der Mitglieder sind dem Präsidenten bis Ende des Kalenderjahres schriftlich, mit einer Begründung versehen, einzureichen.
Art. 22 Außerordentliche Generalversammlung
Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches, begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.
Die außerordentliche Generalversammlung ist innert zwei Monaten seit der Antragstellung durchzuführen.
Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand gemäß Art. 21, Abs. 1 der Vereinsstatuten.
Art. 23
Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 24 Kompetenz
Der Generalversammlung stehen folgende Geschäfte zur Behandlung zu:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV, respektive der letzten a.o. GV
2. Genehmigung der Jahresberichte
3. Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle. Déchargeerteilung an den Vorstand
4. Genehmigung des Budgets
5. Festsetzung des Jahresbeitrages sowie die Festsetzung außerordentlicher Beiträge
Wahlen:
a) des Präsidenten
b) des Kassiers
c) des Obmanns
d) der übrigen Vorstandsmitgliedern
e) der Kontrollstelle
6. Abänderung der Statuten
7. Beschlussfassung über Anträge an den Vorstand
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrung von Veteranen
9. Erledigung von Rekursen und Ausschluss von Mitgliedern
10. Beschlussfassung über andere der GV vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Geschäfte
11. Auflösung des Vereins
Art. 25 Abstimmung
Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, beschließt die GV durch einfaches Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die GV nichts anderes beschliesst.
Art. 26 Vorstand
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassier, Aktuar, Obmann, Materialverwalter und Beisitzer. Der Vorstand konstituiert sich selbst, ausgenommen Präsident, Kassier und Obmann. Während der Amtsdauer gewählte Vorstandsmitglieder vollenden die Amtsdauer ihres Vorgängers. Der Präsident muss Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, auf jeden Fall mit Wohnsitz in der Schweiz sein (Art. 6, Abs. 2 der SKG-Statuten) Der Präsident, Kassier und Aktuar sind verpflichtet, das offizielle Organ der SKG zu abonnieren (Art. 48, Abs. 2 der SKG-Statuten)
Art. 27
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder an der Beratung teilnimmt. Vorstandsbeschlüsse werden durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident, im Falle dessen Verhinderung der Vizepräsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand bestimmt je nach anfallenden Aufgaben weitere Funktionäre und wählt die Delegierten (SKG, DKGS, NOV, etc.) und die Uebungsleiter.
Für außerordentliche Ausgaben hat der Vorstand eine Finanzkompetenz von maximal Fr. 5'000.-- pro Jahr. Diese Kompetenz kann von der GV angepasst werden.
Art. 28 Aufgaben
Dem Präsidenten obliegt insbesonders:
1. Die Leitung und die Überwachung der gesamten Vereinstätigkeit und die Erstellung des Jahresberichtes
2. Die Vorbereitung der Geschäfte für die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung sowie deren Leitung
3. Die Vertretung des Vereins nach aussen
Art. 29
Der Aktuar besorgt die Protokollführung und die Korrespondenz.
Art. 30
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 31
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall.
Art. 32
Der Obmann als technischer Leiter erstellt das Uebungsprogramm. Er schlägt dem Vorstand die Uebungsleiter der Gruppen vor (BH, VGP, SanH, LawH, Int., etc.) und unterstützt und überwacht deren Arbeit. Ihm obliegt auch die Ausbildung der Uebungsleiter.
Art. 33
Der Materialverwalter ist für den einwandfreien Zustand des Uebungsmaterials verantwortlich und beschafft und organisiert den Verkauf der gängigsten Hundesportartikel.
Art. 34
Dem Beisitzer können besondere Aufgaben übretragen werden.
Art. 35 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Stellvertreter. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Vereinsrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
V. LOKALGRUPPEN
Art. 36
Die Lokalgruppen werden gegenüber SKG, TKGS, NOV etc. durch den Verein vertreten. Die Organisation der Lokalgruppen und deren Tätigkeitsprogramm erarbeiten diese selbständig, jedoch im Einvernehmen mit dem Vorstand.
VI. FINANZEN
Art. 37
Der Verein erzielt seine Einkünfte durch:
a) Ordentliche Mitgliederbeiträge
b) Andere Beiträge, Gebühren, etc.VII. STATUTENREVISION
Art. 38
Eine Aenderung dieser Statuten bedarf des Beschlusses mit einem zweidrittels Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede Revision oder Abänderung dieser Statuten unterliegt letztlich auch der Genehmigung durch den Zentralvorstand der SKG (Art. 6, Abs. 3 der SKG-Statuten). Die Inkraftsetzung erfolgt somit erst nach dieser Genehmigung.
VII. AUFLÖSUNG DES VEREINS
Art. 39
Die Auflösung des Kynologischen Vereins Chur und Umgebung kann nur durch eine ausserordentliche Generalversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wird, beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss 4/5 der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigen. Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen solange bei der Geschäftsstelle der SKG deponiert, bis ein neuer Verein mit gleichem Zweck und Ziel gegründet wird. Geschieht das nicht innert 10 Jahren, verfällt das Vermögen an die Albert-Heim-Stiftung.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 40
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 19. Februar 1999 angenommen und werden nach Genehmigung durch den Zentralvorstand der SKG sofort in Kraft gesetzt. Diese Statuten wurden in männlicher Form erstellt und gelten sinngemäss auch in femininer Form. Sie ersetzen die Statuten vom 5. Februar 1988.
7000 Chur, 19. Februar 1999 Namens des Kynologischen Vereins Chur und Umgebung
Der Präsident:

Die Aktuarin:
Stefan Steiner

Astrid Bühler
Die vorstehenden Statuten enthalten keine den SKG-Statuten widersprechenden Bestimmungen. Sie werden daher im Sinne von Art. 6 der SKG-Statuten genehmigt.
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